Kommunale Wärmeplanung - Was ist das und was bedeutet es für mich?

Mit dem Klimaportal unterstützt der Landkreis Lüneburg die "kommunale Wärmeplanung" seiner Kreiskommunen. Im öffentlichen Bereich erhalten Bürgerinnen und Bürger sukzessive ausgewählte Ergebnis-Informationen der Wärmeplanung. Aber was genau verbirgt sich hinter dieser neuen Pflichtaufgabe? Und was bedeutet sie für Bürgerinnen und Bürger?

 

Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, mit dem Kommunen einen Weg entwickeln sollen, bis spätestens 2045 (Bund) bzw. bis 2040 (Entwurf für Niedersachsen) eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung in ihrem Gebiet zu erreichen. Unter anderem wird hierbei ermittelt, welche Gebiete sich für den Ausbau von klimaneutral betriebenen Wärmenetzen eignen und welche Gebiete für dezentrale Lösungen geeignet sind (z.B. Wärmepumpen oder Pelletheizungen).

  

Welches ist die rechtliche Grundlage?

Es handelt sich um eine relativ neue kommunale Pflichtaufgabe. Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) trat am 01.01.2024 in Kraft und wird aktuell in das Landesrecht überführt. Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) sieht aktuell eine Pflicht für Mittel- und Oberzentren vor, sodass zum jetzigen Zeitpunkt im Landkreis nur die Hansestadt Lüneburg zur Wärmeplanung verpflichtet ist. Für die anderen Kommunen im Landkreis tritt die Pflicht mit der kommenden Novelle des NKlimaG voraussichtlich zum Jahr 2026 in Kraft. 

 

Bis wann müssen die Wärmepläne fertig sein?

Gemäß §20 des aktuell geltenden NKlimaG ist die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis Ende des Jahres 2026 für die Hansestadt Lüneburg verpflichtend. Alle weiteren Kreiskommunen müssen bis Mitte 2028 ihre Wärmepläne fertiggestellt haben.

 

Was sind die Inhalte einer kommunalen Wärmeplanung?

Die folgende Grafik der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) gibt eine schematische Übersicht über die Phasen der kommunalen Wärmeplanung.

 

Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeplanung im Landkreis?

Mit Hilfe des Landkreises wurden bereits wesentliche Teile der Bestands- und Potenzialanalyse sowie die erste Eignungsprüfung nach §14 WPG und §18(5) WPG kreisweit durchgeführt. Mit diesen Informationen arbeiten die Kommunen im internen Bereich des Klimaportals mit ihren jeweiligen Dienstleistern weiter. Den darüber hinausgehenden Stand der Wärmeplanung in Ihrer Kommune sowie die fertigen Wärmepläne veröffentlichen die Kommunen sukzessive über den Layer „Wärmeplanung und -projekte".

 

Welche Informationen aus der Wärmeplanung werden im Klimaportal angezeigt?

Die ausführlichen Pläne sind ebenfalls im Klimaportal zu finden, sobald die jeweilige Kommune ihre Planungen abgeschlossen hat. Die vollständigen Dokumente werden nach Fertigstellung als PDF auf dem jeweiligen Rathaus der jeweils planungsverantwortlichen Stadt/Gemeinde/Samstgemeinde sichtbar.

Aus den umfangreichen Wärmeplanungen der Kommunen sollen im Klimaportal nach Fertigstellung der Wärmeplanungen solche Informationen als eigene Layer dargestellt werden, die von den Kommunen als besonders hilfreich für Ihre Bürgerinnen und Bürger erachtet werden (z. B. bestehende Wärmenetzgebiete, potenzielle Einspargebiete und fertige Gebietsausweisungen). 

Dabei wird ausschließlich öffentlich dargestellt, was nach den Anforderungen des NKlimaG und WPG veröffentlicht werden darf, wobei dem Datenschutz durch die Aggregation nach WPG und NKlimaG entsprochen wird.

 

Welche Informationen bietet das Portal den planungsverantwortlichen Kommunen im internen Bereich?

Ausgewählte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der jeweils planungsverantwortlichen Stelle haben Zugriff auf eine umfangreiche Bestands- und Potenzialanalyse, Eignungsprüfungen, diverse Werkzeuge und eine Datenbank. Sie sehen ausschließlich die Daten ihrer eigenen Kommune.

 

Was sind Wärmenetz- und Wasserstoffnetzeignungsgebiete?

Wärmenetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wärmenetzen grundsätzlich möglich und unter Betrachtung voraussichtlicher Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sinnvoll erscheint. Für solche Gebiete können im Anschluss an die Wärmeplanung Machbarkeitsstudien durchgeführt werden, um die Eignung im Detail zu überprüfen und daran anschließend ggf. den Bau von Wärmenetzen in Gang zu setzen.

Wasserstoffnetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wasserstoffnetzen (z. B. durch Umrüstung von Gasnetzen) möglich und unter Betrachtung voraussichtlicher Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher sinnvoll erscheint.

 

Was ist ein Wärmenetz?

Bei Wärmenetzen handelt es sich um Rohrleitungen, die an mehrere Gebäude angeschlossen sind. Die Gebäude werden durch heißes Wasser oder Dampf mit Wärme versorgt. Dabei wird die Wärme an sogenannten Hausübergabestationen in den Heizkreislauf von Gebäuden übertragen. Je nach Größe des Netzes wird dabei von Nah- oder Fernwärmenetzen bzw. Gebäudenetzen gesprochen.

Wie die Wärme zentral produziert wird, ist sehr unterschiedlich: Aktuell werden Wärmenetze häufig noch mit fossilen Brennstoffen betrieben. Künftig müssen Wärmenetze zunehmend treibhausgasneutral betrieben werden, z. B. durch Nutzung von Wärme aus Gewässern und Abwässern, Geothermie oder industrieller Abwärme.
Es bestehen schon heute einige Wärmenetze im Landkreis Lüneburg. Eine Kartenübersicht über die Netze in der Hansestadt finden Sie innerhalb des Wärmeplans der Hansestadt und zeitnah als Layer in der Layerliste. In weiteren Kommunen werden die bestehenden und ggf. geplanten Netze sukzessiv im Verlauf der Wärmeplanungen ergänzt. Die Frage, ob sich weitere Gebiete für den Ausbau von Wärmenetzen eigenen, wird ein wesentlicher Teil der kommunalen Wärmeplanung sein.

 

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer? (Stand 04/2025, Haftungsausschluss)

Die kommunale Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich und löst keine direkten Pflichten für Privathaushalte aus. In einem Wärmeplan können jedoch Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete dargestellt werden. Diese Gebiete können per Ratsbeschluss der Kommunalpolitik ausgewiesen werden.

Falls die Kommunalpolitik Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebiete ausweist, greift die 65-Prozent-Regelung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71) vorzeitig. Die Regelung besagt, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Allerdings greift die Regelung in diesen ausgewiesenen Gebieten nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Übergansfristen. Für alle anderen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer gilt die 65-Prozent-Regelung ab Juli 2028. 

 

Welche Möglichkeiten gibt es, die 65-Prozent-Regelung einzuhalten? (Stand 04/2025, Haftungsausschluss)

Generell gibt es folgende Möglichkeiten, die 65-Prozent-Regelung bei neu installierten Heizungen zu erfüllen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung (insbesondere für sehr gut gedämmte Heizungen geeignet)
  • Hybridheizungen (Ergänzung einer erneuerbar betriebenen Heizung um fossile betriebene Wärmeerzeuger oder eine Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung)
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (z.B. nachhaltiges Biomethan oder grünen Wasserstoff). Dies bedarf allerdings einer verbindlichen Beratung 

 

Welche Regeln gelten in Niedersachsen zum Thema Wärmepumpen? (Stand 04/2025, Haftungsausschluss)

Mit Datum vom 28. Juni 2023 wurde die Niedersächsische Bauordnung geändert. Unter anderem wurden Regelungen aufgenommen, die die Abstände von Wärmepumpen zu Grenzen von Baugrundstücken betreffen. Ziel war es, einerseits Erleichterungen für die Errichtung von Wärmepumpen auch auf kleineren Grundstücken zu schaffen und andererseits den Belangen von Nachbarn Rechnung zu tragen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung hat die wichtigsten, durch den Bauherrn zu beachtenden Punkte, in einer Faktensammlung zusammengetragen.

 

Welche Beratungsangebote kann ich nutzen?

Sie machen sich Gedanken dazu, perspektivisch einen Heizungswechsel vorzunehmen bzw. ihr Gebäude energetisch zu sanieren? Dann bietet es sich häufig an, eine unabhängige Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Möglichkeiten hierzu finden Sie unter Beratung auf der Startseite.

Informationsmaterialien zu gesetzlichen Auflagen (Stand 2025) und Techniken des Heizungswechsels finden Sie beispielsweise im Entscheidungsbaum des Umweltbundesamtes und auf den Seiten des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

 

Was sieht die 65-Prozent-Regelung im Gebäudeenergiegesetz genau vor? (Stand 04/2025, Haftungsausschluss)

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt bereits ab dem 1. Januar 2024, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten in Baulücken gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Für Bestandsgebäude gilt, dass ab Juli 2028 neu installierte Heizungen mit mind. 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt auch für Gebäude, die im vom Rat beschlossenen Wärmenetz- / Wasserstoffnetzeignungsgebieten stehen. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen für folgende Fälle:

  • In dem Fall, dass ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber geschlossen wurde, der einen Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal 10 Jahren zusagt. Eine neue eingebaute, fossil betriebene Heizung kann in dem Fall in der Übergangszeit bis zum Anschluss genutzt werden.
  • In dem Fall, dass eine fossile Heizung (ohne Vorliegen eines Angebots vom Wärmenetzbetreiber zum Anschluss an ein Fernwärmenetz) als Übergangslösung eingebaut wird. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, in der eine neu eingebaute Gasheizung betrieben werden kann. Bei Gasetagenheizungen gilt eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren.
  • In dem Fall, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren noch keine regionalen Wasserstoffnetze. Ob ein solches Wasserstoffnetz in Lüneburg möglich und sinnvoll wäre, wird ebenfalls innerhalb der kommunalen Wärmeplanung geprüft.
  • Im Einzelfall kann der Einbau einer solchen Heizung zusätzlich eine unzumutbare Härte darstellen, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen. So können gerade ab einem hohen Alter Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen. In diesem Fall gilt die 65-Prozent-Regelung nicht.

 

Bis wann dürfen fossile Heizungen betrieben und durch fossile Heizungen ersetzt werden? (Stand 04/2025, Haftungsausschluss)

  • Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis zum 31.12.2044 mit bis zu 100 % fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben und auch repariert werden. Hierbei zu beachten ist jedoch das Betriebsverbot für alte Heizkessel.
  • Neue Gasheizungen, die zwischen Anfang 2024 und einem Ratsbeschluss zur Gebietsausweisung im Anschluss an die Wärmeplanung bzw. dem 30.06.2028 installiert werden, dürfen ebenfalls mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ab 2029 steigende Anteile an Biomasse genutzt werden müssen (z.B. Biomethan oder Wasserstoff). Die nachzuweisenden Anteile steigen von 15 % ab 2029, über 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 bis 100 % ab 2045. Die Verwendung dieser grünen Brennstoffe ist mit entsprechenden Lieferverträgen des Versorgers nachzuweisen. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass eine verbindliche Beratung erfolgen muss, bei der auf finanzielle Risiken durch steigende CO2-Preise hingewiesen wird. Weitere Informationen zu möglichen Preisentwicklungen für fossile und biogene Brennstoffe finden Sie hier.
  • Ab Juli 2028 (bzw. für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer in Wärmenetz-/ Wasserstoffnetzeignungsgebieten nach Ratsbeschluss) müssen neu installierte Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoff betrieben wurden und vor 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Gleiches gilt für Anlagen, die älter als 30 Jahre sind. Hiervon gibt es Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt und Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei Eigentümerwechsel muss die neue Eigentümerin bzw. der neue Eigentümer den Heizkessel bis zwei Jahre nach Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.

 

Welche Daten wurden mit Hilfe des Landkreises für die Kommunen für die Wärmeplanung erhoben?

Für das Klimaportal wurden solche Daten erhoben, die typischer Weise Teil der Bestands- und Potenzialanalyse der Wärmeplanung sind. 

Bestandsanalyse: Aus den Daten des amtlichen Liegenschaftskatasters, aus oberflächlichen Laserscanbefliegungen, so genannten Level of Detail (LoD), den Zensus 2022 Daten und wissenschaftlichen Studien zum Gebäudebestand (IWU 2016) reale Modelle der Referenzgebäude aufgebaut. Für diese Gebäude wurde nach DIN 4108 (Wohngebäude) bzw. 18599 (Nichtwohngebäude) der Wärmebedarf auf gebäudescharfe Ebene berechnet. Darauffolgend sind die Verbrauchsdaten der leitungsgebundenen und der nicht-leitungsgebundenen Energieträger bei den zuständigen Stellen abgefragt und räumlich verortet worden, sodass die Wärmeplanungen der Kommunen sowohl die Wärmebedarfs- als auch die Wärmeverbrauchswerte einbeziehen können. Auch Schornsteinfegerdaten der 17 Bezirksschornsteinfeger des Landkreises wurden erhoben. Darüber hinaus wurden verschiedene Daten zur Energieinfrastruktur erhoben und dargestellt: Gasnetze (Lage und Verlauf), Wärmenetze (Lage und Verlauf), Heizzentralen, Biogasanlagen, KWK-Anlagen, BHKWs, Bestands Windkraft- und Photovoltaikanlagen.

Potenzialanalyse: Die auch den Rechnern im Klimaportal zugrundeliegenden Analysen des Solarpotenzials und Geothermiepotenzials wurden für die Wärmeplanung übernommen. Darüber hinaus wurden die Potenziale für Biomasse, Gewässerwärme, Windpotenzial (nach WiNiePot) sowie Abwasserwärme erhoben. Die planungsverantwortlichen Stellen können diese nun in ihren Szenarien- und Maßnahmenentwicklungen für die zukünftige Wärmeversorgung im Landkreis einbeziehen.

 

Wie wurde bei den kreisweiten Analysen vorgegangen?

Da es sich bei den aktuellen Analysen im internen Bereich des Klimaportals nur um eine Ersteinschätzung als Hilfestellung für die Kommunen handelt, wird diese nicht im öffentlichen Klimaportal dargestellt.

Es erfolgte zunächst eine Eignungsgebieten nach §14 WPG, die sich im Wesentlichen am Leitfaden der Kommunalen Wärmeplanung orientierte. Wichtig hierbei waren vor allem die in den Gebieten oder auf den Wärmelinien anfallenden Wärmemengen. Bei einer großen anfallenden Wärmemenge (mehr als 3.000 kWh/m*a) wurde von einer möglichen Wirtschaftlichkeit für ein Wärmenetz ausgegangen. Somit werden diese Gebiete den Kommunen in der Ersteinschätzung als potenzielle Wärmenetzeignungsgebiete dargestellt. Die übrigen Gebiete sind als Gebiete für eine potenziell dezentrale Versorgung angegeben. Etwaige Eignungsgebiete für Wasserstoffnetze beschränken sich auf jene Gebiete, in denen Betriebe liegen, die auf der "Plattform für Abwärme" vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sind.

Des Weiteren erfolgte eine Prüfung im Sinne des §18(5) WPG. Für die aggregierte Ausweisung von Gebieten mit besonderem Einsparpotenzial wurde der spezifische Wärmeverbrauch, also der Wärmeverbrauch pro Quadratmeter beheizter Nutzfläche (kWh/m²*a) an jedes Gebäude angehangen. Einsparpotenzialgebiete wurden dort definiert, wo auf einer aggregierten Ebene in den Clustern von mindestens 5 beheizten Gebäuden ein durchschnittlich hoher Wärmeverbrauch von mindestens 200 kWh/m²*a vorliegt. Lag der spezifische Wärmeverbrauch bei über 250 kWh/²*a, dann wurden diese Gebiete als "Gebiet mit erhöhtem Sanierungspotenzial" ausgewiesen.

Die Kommunen entwickeln in den größtenteils noch laufenden weiteren Phasen der Wärmeplanung diese Ersteinschätzungen weiter und veröffentlichen die Gebietseinteilungen und etwaige Sanierungsgebiete nach Fertigstellung ihrer Wärmepläne.

 

Ich bin Betreiberin oder Betreiber eines kleinen Wärmenetzes oder möchte ein Netz errichten/erweitern. Wie werde ich einbezogen?

In diesem Falle ist es sehr wichtig, dass Sie mit der planungsverantwortlichen Stelle (Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde - siehe Rathausmarkierungen in der Karte) Kontakt aufnehmen. Dann werden Sie innerhalb der Akteursbeteiligung der Wärmeplanung Ihrer Kommune besonders einbezogen. 

Für sehr viele Projekte lohnt sich zudem ein Blick auf die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze

Spezifisch für Landwirte sei außerdem auf das sogenannte "Biomasse-Paket" BMEL hingewiesen (Feb 2025).

 

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zur kommunalen Wärmeplanung wenden?

Kreisverwaltung Landkreis Lüneburg - FD 02 Klimaschutz/ Kreisentwicklung/ Wirtschaft

Hansestadt Lüneburg Klimaschutzkoordination (Kommunale Wärmeplanung)

Ronja Röckemann

Telefon: 04131-261590

E-Mail: ronja.roeckemann@landkreis-lueneburg.de

 

Hinweis: Die Kreisverwaltung vermittelt Anfragen gerne weiter an die für die Wärmeplanung zuständigen Personen aus den Kommunen.

Steffen Lütjann

Telefon: 04131 309-4690

E-Mail: steffen.luetjann@stadt.lueneburg.de

Viele Informationen zur kommunalen Wärmeplanung finden Sie zudem auf den Seiten des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW).

 

 

Stand des Artikels: April 2025